Erfahrung im Sexualstrafrecht von über 20 Jahren
Rechtsanwalt Sexualstrafrecht Duisburg Oberhausen
Als eine der bei der Verteidigung in Sexualstrafsachen mit führenden Kanzleien im Raum Duisburg Oberhausen und Umgebung darf ich Ihnen meine Dienste bei diesem speziellen Gebiet des Strafrecht anbieten.
Sexualstrafrecht – Vergewaltigung/Missbrauch/Kindermissbrauch/Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Schriften – Strafverteidigung im Sexualstrafrecht Oberhausen
Sie suchen einen Anwalt für Sexualstrafrecht, weil Ihnen ein Tatvorwurf wegen eines Sexualdeliktes gemacht wird?
Für eine effektive Strafverteidigung bzw. Beratung im Sexualstrafrecht ist Vertrauen die wichtigste Voraussetzung.
Termin OberhausenTermin Duisburg
EFFEKTIVE VERTEIDIGUNG BEGINNT MIT DER RICHTIGEN VERTEIDIGERAUSWAHL
Es ist kein Geheimnis, dass ein versierter und engagierter Rechtsanwalt einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang eines Strafverfahrens haben kann. Für Mandanten in Oberhausen und Umgebung bedeutet das: die Unterstützung durch einen kompetenten Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht kann den Unterschied zwischen Freispruch, milderer Strafe und Verurteilung, ausmachen.
Präzise und umfassende Fallanalyse
Die Basis jeder erfolgreichen Beratung und Strafverteidigung ist die genaue Analyse Ihres Falles. Wir nehmen uns die Zeit, auch die kleinen und kleinsten Details herauszufiltern, denn oft genug sind es genau diese Punkte, die über Erfolg oder Misserfolg bzw. ein milderes Urteil entscheiden.
Sie können sich vertrauensvoll an uns wenden.
Natürlich handelt es sich bei Vorwürfen aus dem Bereich Sexualstrafrecht um heikle Angelegenheiten, die ganz massive private und berufliche Konsequenzen haben können. Tatvorwürfe aus dem Sexualstrafrecht sind z.B.:
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; § 174 StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
- Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 177 StGB
- Sexueller Mssbrauch von Jugendlichen; § 182 StGB
- Verbreitung pornographischer Schriften; § 184 StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften ; § 184b StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften ; § 184c StGB
> Empfehlungen für Beschuldigte
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs oder einer anderen Sexualstraftat hat weitreichende Konsequenzen:
- es drohen in der Regel hohe Freiheitsstrafen (auch bei Ersttätern), teilweise sogar Mindeststrafen von 2 oder sogar 5 Jahren, die bei Überschreiten der Grenze von 2 Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können, bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe oder sogar lebenslanger Freiheitsstrafe
- Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der eigentlichen Haftstrafe bei Wiederholungstätern
- Verlust der bürgerlichen Existenz sowohl in gesellschaftlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht
- hohe Schmerzensgeldforderungen
- Vorstrafen werden länger im Bundeszentralregister gespeichert, in der Regel mindestens 20 Jahre, ebenso gelten längere Besonderheiten bei der Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis
- faktisches Einreiseverbot für eine Vielzahl von Staaten, z.B. USA für mindestens 5 Jahre
- bei Bezug zur beruflichen Tätigkeit kann ein Berufsverbot ausgesprochen werden.
Im Sexualstrafverfahren ist auch die Beweislage oft problematisch.
Bei den Sexualstrafdelikten,
wie etwa dem Kindesmissbrauch (§ 176 StGB und § 176a StGB) sowie der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) stehen sich sehr häufig nur der Beschuldigte und das angebliche Opfer als Beteiligte des von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten aufzuklärenden Geschehens gegenüber.
Es besteht in diesen Fällen also häufig die Konstellation „Aussage gegen Aussage“. Die Erfahrung zeigt, dass viele Mandanten glauben, bei „Aussage gegen Aussage“ könne man nicht verurteilt werden.
Das ist aber so nicht richtig. Denn im Strafprozess gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung: Nach § 261 der Strafprozessordnung hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme in der gerichtlichen Hauptverhandlung nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht gehindert, auch bei „Aussage gegen Aussage“ entweder dem Beschuldigten oder dem (angeblichen) Opfer zu glauben und dementsprechend freizusprechen oder zu verurteilen.
Allerdings sind bei reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen an die Beweiswürdigung durch das Gericht strengere Anforderungen zu stellen. So muss das Gericht alle Umstände, welche geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen erkennen und in seine Überlegungen einbeziehen und in einer Gesamtschau würdigen.
In vielen Fällen ist auch erforderlich, dass ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt wird. Mit Hilfe eines Sachverständigen wird dann geprüft, ob die Aussage eines Zeugen, i.d.R. des angeblichen Opfers, glaubhaft ist oder nicht.
Aufgrund der hohen Strafandrohungen im Sexualstrafrecht ist oftmals auch eine Beiordnung als Pflichtverteidiger möglich.
Leistungen bei:
- – Vergewaltigung
- – schwere Vergewaltigung, (schwerer) sexueller Missbrauch
- – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- – sexueller Missbrauch von Kindern
- – sexuelle Nötigung
- – Zuhälterei / Menschenhandel
- – Verbreitung und Besitz pornografischer Schriften
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