Kapitalstrafrecht

Unter den Begriff Kapitalstrafrecht fallen die unter §§ 211 ff StGB bezeichneten Delikte wie Totschlag, Mord und Körperverletzung mit Todesfolge.

Da im Kapitalstrafrecht immer schwere Tatvorwürfe erhoben werden, die zum Teil auch mit lebenslanger Strafandrohung belegt sind, ist es hier dringend notwendig einen Verteidiger einzuschalten.

In diesen Fällen hat sich der Verteidiger nicht nur um die Verteidigung des jeweiligen Mandanten zu kümmern, sondern auch Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Ein Kapitalverbrechen wird meist im Licht der Öffentlichkeit stehen, so dass es ebenso zu den Aufgaben des Verteidigers gehört, die Persönlichkeitsrechte des jeweiligen Mandanten, zum Beispiel vor Presse und Schaulustigen, zu schützen.

Hinweis zur Pflichtverteidigung im Kapitalstrafrecht:

In der Regel werden dem Inhaftierten von Amts wegen immer wieder dieselben justizkonformen Rechtsanwälte als “Urteilsbegleiter” beigeordnet.

Ein Ver­tei­di­ger, der bellt, wird sel­ten bestellt!

Der Kol­lege Dr. Adam Ah­med aus Mün­chen brachte es un­längst (StV 2015, 65: „Pra­xis­pro­bleme beim Pflicht­ver­tei­di­ger“) auf den Punkt:
Diese praktische Freiheit bei der Auswahl lädt gerade dazu ein, im Zweifel solche Verteidiger zu benennen, welche in der Vergangenheit beim jeweiligen Gericht einen »guten«, weil kontrollierbaren Eindruck hinterlassen haben, mit anderen Worten einen möglichst geschmeidigen, reibungslosen und konfliktfreien Verfahrensablauf garantiert und jegliche sachbezogene Konfrontation mit dem Gericht (ggf. sogar bewusst) gescheut haben. Insoweit ist es daher kein Zufall, dass dann in auffälliger Häufigkeit immer wieder dieselben Rechtsanwälte bestellt werden. Von der einer notwendigen Verteidigung zu Grunde liegenden Idee effektiver Verteidigung bleibt häufig nicht mehr allzu viel übrig. Der Versuch einzelner Anwaltsvereine, den Gerichten mit einer Pflichtverteidigerliste eine breitere Auswahl zu ermöglichen, hat zu keiner erkennbaren Änderung der Auswahlpraxis geführt. Die Listen werden meist nicht beachtet. Gerade mangels vorhandener Transparenz entsteht der Verdacht, dass für die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers primär sachfremde Erwägungen, wie die Erwartung reibungsloser Zusammenarbeit mit dem Gericht, Routine, Sympathie oder persönliche Bekanntschaft maßgeblich sind. Es wird gerade der Anschein herbeigeführt, dass der bestellte Verteidiger ein verurteilungsbegleitender Rechtsanwalt ist.

An­ge­sichts sol­cher of­fen­sicht­li­chen Missstände kann Be­schul­dig­ten nur empfohlen wer­den, sich früh­zei­tig selbst ei­nen Pflicht­ver­tei­di­ger ihres Ver­trau­ens zu su­chen oder aber von An­ge­hö­ri­gen su­chen zu las­sen, der sich dann vom Ge­richt be­stel­len lässt.