Anwalt Beschuldigtenvorladung Polizei Duisburg

Strafverteidiger Oberhausen Duisburg

Anwalt Beschuldigtenvorladung Polizei Duisburg


Häufig erfahren Sie erstmals durch eine polizeiliche Vorladung davon, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist. Oft fällt das richtige Verhalten nach solch einer Vorladung schwer. Einerseits handelt es sich bei einer Vorladung durch die Polizei um eine besondere Ausnahmesituation, andererseits entsteht auch ein hoch emotionaler Moment, wenn Sie erkennen, dass eine Anzeige wegen einer Straftat im Raum steht.

Beschuldigtenvorladung Polizei: Keine Pflicht bei der Polizei zu erscheinen

Obwohl die Vorladung der Polizei häufig den Eindruck erweckt, als müsse man der Aufforderung Folge leisten, besteht keine Pflicht zum Erscheinen auf der Polizeiwache als Beschuldigter. Etwas Anderes kann dann gelten, wenn eine erkennungsdienstliche Maßnahme angeordnet worden ist. Ansonsten gilt:

Lediglich wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft vorlädt, müssen Sie der Ladung nachkommen. Sie sollten bei einer polizeilichen Vorladung jedoch nicht den „Kopf in den Sand“ stecken, sondern umgehend über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Denn der Vorwurf erledigt sich in der Regel so wenig von allein wie ein gebrochenes Bein.

Häufig bitten die Polizeibehörden um eine telefonische Benachrichtigung falls man verhindert sei. Einerseits kommt es in diesen Fällen oft vor, dass die Beamten doch noch versuchen einen möglichen Termin zu vereinbaren, gegebenenfalls unter der Drohung, dass ansonsten der Staatsanwalt vorladen würde (was jedoch die absolute Ausnahme darstellt), andererseits können Sie bereits in diesem Telefonat zu Äußerungen gedrängt werden, die im späteren Verfahren hinderlich sind. Wenn Sie einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger beauftragen, wird Ihr Anwalt den Termin für Sie absagen. Wir warten dann auf die Akteneinsicht.

Machen Sie keine Aussage bei der Polizei

Grundsätzlich sollten Sie keine Aussage bei der Polizei tätigen. Der erste Weg sollte schnellstmöglich zu einem Strafverteidiger führen.

Viele Beschuldigte haben die Befürchtung, dass ihnen ein Schweigen negativ ausgelegt wird. Strafprozessual darf das Schweigen jedoch gerade nicht negativ gewertet werden, Ihre Aussage jedoch schon. Gleiches gilt für ein „Teilschweigen“.

Gegenüber der Polizei können Sie mit einer Aussage in der Regel nur Schaden anrichten. Eine Aussage, die positive Auswirkungen haben könnte, können Sie auch problemlos in einem späteren Stadium des Verfahrens nach Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger vorbringen.

Vorsicht auch bei vermeintlichem Small-Talk mit einem Polizisten:

Auch Aussagen, die Sie abseits der eigentlichen Vernehmung gegenüber einem Polizisten tätigen, werden in den Akten vermerkt. Zum Teil nutzt die Polizei einen (scheinbaren) Small-Talk gezielt, um Ihnen eine Aussage zu entlocken. So kann und wird der Polizeibeamte jede Ihrer Äußerungen im Rahmen seiner Dienstpflicht in der Hauptverhandlung als Zeuge wiedergeben.

Akteneinsicht durch den Strafverteidiger

Häufig werden Beschuldigte in der Vernehmung von neuen Vorwürfen oder Beweismitteln überrascht. Aus diesem Grund sollte zuvor die Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger erfolgen. Dadurch gelangen Sie auf den gleichen Stand wie die Ermittlungsbehörden und vermeiden böse Überraschungen.

Anschließend kann mit dem Strafverteidiger besprochen werden, ob und wie man sich zur Sache einlässt. Gegebenenfalls kann Ihr Rechtsanwalt in dieser Phase auch bereits eine Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anregen. Auf diese Weise erspart sich der Betroffene eine anstrengende und in der Regel öffentliche Hauptverhandlung.


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