Ist eine Aussage ohne Akteneinsicht sinnvoll?
Aus Sicht des Strafverteidigers kann grundsätzlich nur davon abgeraten werden, ohne detaillierte Aktenkenntnis eine Aussage – quasi ins Blaue hinein – im Ermittlungsverfahren zu machen. Nur in ganz wenigen Fallkonstellationen mag es hierfür Argumente geben. In der Regel ist eine Aussage ohne Akteneinsicht nicht sinnvoll sondern gefährlich.
Dem Beschuldigten eines Strafverfahrens steht ein umfassendes Schweigerecht zu, auf welches er sich berufen kann, ohne dass hieraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Eine Einlassung zur Sache kann natürllich zu jeder Zeit erfeolgen, jedoch nicht vor Akteneinsicht.
Werden bereits im Ermittlungsverfahren bei der Aussage Fehler gemacht (etwa missverständliche Formulierungen, Verwechslungen, Ungenauigkeiten im Kerngeschehen, Fehlinterpretationen von Fragen, etc.), sind diese später nur äußerst schwer und im schlimmsten Fall überhaupt nicht zu korrigieren.
Es liegt im Übrigen nicht immer an den Antworten des Beschuldigten, die zu einer ungünstigen Vernehmung führen können. Teilweise kommt es auch vor, dass seitens der Polizeibeamten Fragen gestellt werden, auf welche es schlechterdings nur mit Schwierigkeiten eine sinnvolle Antwort gibt.
Aufgrund der drohenden Konsequenzen eines Strafverfahrens sollte daher bereits im Ermittlungsverfahren dem Prinzip des sichersten Weges gefolgt und zunächst umfassende Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger eingeholt werden werden.
Aber ich habe das doch nicht gemacht!
Tja, das mag sein. Wie Sie sich in diesem Fall verhalten sollen, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Es ist möglich, dass Sie den Tatverdacht durch eine Aussage beseitigen; oder auch nicht. Denn Polizei und Staatsanwaltschaft (auch Gerichte) hören bestreitende Einlassungen nur ungern.
Daher gilt gerade, wenn Sie sich für unschuldig halten: Wir schauen uns den Vorwurf gemeinsam genauer an und sehen, was wir für Sie tun können.