Anwalt Raub Oberhausen Duisburg

Rechtsanwalt Strafrecht Oberhausen Duisburg

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Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Raub ist ein Eigentumsdelikt, das dann vorliegt, wenn Diebstahl unter Einsatz von Nötigungsmitteln begangen wird.

Die Strafandrohung „nicht unter einem Jahr“ macht die Verwirklichung des Tatbestandes zu einem Verbrechen, bei dem immer ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vorliegt.

Mögliche Verteidigungsstrategien

Die Verteidigung im Raubverfahren richtet sich nach den individuellen Umständen. Typische Ansätze:

  1. Bestreiten der Tatbeteiligung: Oft sind Beweise (etwa Zeugenaussagen) fehleranfällig.
  2. Fehlende Gewalt/Drohung: In manchen Fällen wird eine Drohung überinterpretiert oder eine einfache Rangelei als Gewalthandlung gewertet.
  3. Kein Vorsatz: Entfällt der Vorsatz, kann das den Tatvorwurf erheblich entkräften.
  4. Minder schwerer Fall: Wenn das Gericht einen minder schweren Fall feststellt, kann das den Strafrahmen erheblich absenken.

Psychische Ausnahmesituationen und Gutachten

Bei psychischen Erkrankungen oder Ausnahmesituationen kann ein entsprechendes Gutachten maßgeblich für die Frage sein, ob und in welchem Umfang Schuldfähigkeit vorliegt. Auch Suchtprobleme oder Persönlichkeitsstörungen spielen hier eine Rolle. Eine verminderte Schuldfähigkeit kann zum Beispiel eine Strafrahmenverschiebung bewirken.

Zivilrechtliche Ansprüche

Opfer von Raub können Ansprüche auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld geltend machen.

Zusätzlich zum Strafverfahren kann also ein zivilrechtliches Verfahren drohen. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann dabei sowohl strafmildernde als auch zivilrechtlich ausgleichende Wirkung haben.

Ihr Anwalt für Raub Oberhausen Duisburg  kümmert sich um Ihre Rechte!

Wird gegen Sie wegen Raub ermittelt, haben Sie gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger! Ich vertrete Sie in jeder Verfahrenslage.

Auch wenn Ihnen dieses Recht von den Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren sicher nicht auf dem Silbertablett präsentiert werden wird – spätestens kurz vor der Hauptverhandlung wird Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Oft ist es dann aber zu spät und die Möglichkeiten, das Ermittlungsverfahren zu Ihren Gunsten zu lenken, sind verstrichen. Sie benötigen frühzeitiger einen Verteidiger. Am Besten vereinaren Sie bei mir als Anwalt Raub Oberhausen Duisburg einen Termin, soweit Sie von der Polizei vorgeladen wurden.


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