146 StPO verbietet es einem Verteidiger, zwei Beschuldigte in demselben Verfahren zu verteidigen. Wird Ihnen und einer anderen Person vorgeworfen, eine Tat gemeinschaftlich begangen zu haben, benötigen Sie beide zwei verschiedene Verteidiger. Sollte dies der Fall sein, teilen Sie dies bitte im Erstgespräch mit. Hat der Mitbeschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch keinen eigenen Verteidiger, nenne ich Ihnen gern einen qualifizierten Kollegen.
Hat sich das Verfahren gegen einen Beschuldigten bereits erledigt, gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung nicht mehr. Derselbe Anwalt darf dann beide Betroffenen verteidigen.
Können mehre Beteiligte von Ihnen verteidigt werden?