Strafverteidiger Duisburg Oberhausen
Anwalt Haftgründe Sexualstrafrecht Duisburg
Das Sexualstrafrecht beinhaltet auch beim Thema der Untersuchungshaft eine Besonderheit im Vergleich zum Allgemeinen Strafrecht. Neben der Flucht- und Verdunklungsgefahr existieren im Sexualstrafrecht auch besondere Haftgründe. Das Gesetz sieht in § 112 Abs. 1 Nr. 1 StPO beispielsweise den Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor.
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Wegen folgender Taten kommt der besondere Haftgrund in Betracht:
- § 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a StGB: Sexueller Missbrauch von Gefangenen u.a.
- § 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176b StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 177 StGB: sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 178 StGB: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 238 Abs. 2, 3 StGB: Qualifizierte Nachstellung
Außer eines dringenden Tatverdachts bezüglich der oben stehenden Tatbestände sind keine weiteren Voraussetzungen für einen Haftbefehl sowie der Anordnung der Untersuchungshaft erforderlich. Ein dringender Tatverdacht ist dabei gegeben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte nach den vorläufigen Ermittlungsergebnissen die Straftat tatsächlich begangen hat.
Somit ist der Titel des Haftgrundes irreführend, denn es reicht bereits die erstmalige Tatbegehung aus.