Pflichtverteidiger für Jugendliche und Heranwachsende?
Pflichtverteidiger Jugendstrafrecht Duisburg
Auch im Jugendstrafverfahren spielt die Pflichtverteidigung eine wichtige Rolle. Viele Jugendliche sind finanziell nicht in der Lage, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, Eltern sehen häufig die Notwendigkeit nicht. Da das Gesetz aber auch im Jugendstrafverfahren von der “notwendigen Verteidigung” ausgeht, ist in vielen Fällen ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Vor allem dann, wenn dem Jugendlichen oder dem Heranwachsenden ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ist zwingend ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Beispiele hierfür: Raub (§ 249 StGB) oder Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) – zwei Delikte, die im Jugendstrafrecht verhältnismäßig häufig vorkommen (“Abziehen”).
Pflichtverteidiger Jugendstrafrecht – Die Voraussetzungen
Im Jugendstrafverfahren wird die allgemeine Vorschrift des § 140 StPO („Notwendige Verteidigung„) durch die Vorschrift des § 68 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ergänzt. Nach § 68 Nr. 1 JGG muss dem jungen Beschuldigten nicht nur in den Fällen des § 140 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, sondern darüber hinaus in drei zusätzlichen Fallgruppen:
- wenn dem Erziehungsberechtigten gem. § 67 Abs. 4 JGG die Verfahrensrechte entzogen wurden, weil er der Tatbeteiligung verdächtig ist,
- wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des jugendlichen Beschuldigten eine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt,
- oder wenn gegen einen noch nicht 18 Jahre alten Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird.
Wichtiger als diese recht speziellen Fälle des § 68 Nr. 2 bis 5 JGG ist allerdings die allgemeine Verweisung auf § 140 StPO, denn nach § 140 Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten auch dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn er selbst nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen. Es ist anerkannt, dass die Unfähigkeit der Selbstverteidigung auch aus dem Alter des Beschuldigten resultieren kann. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafrecht kommt deshalb häufiger in Betracht als im „normalen“ Strafverfahren. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Fälle, in denen von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass einem Jugendlichen ein Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen ist. Sprechen Sie mit einem Anwalt, er wird Ihren Fall für Sie prüfen.
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