Strafverteidiger Sexualstrafrecht Mülheim
Anwalt mit langjähriger Expertise im Sexualstrafrecht
Anwalt Kinderpornografie für Mülheim – Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184 b StGB)
Aufgrund der Nähe zu Mülheim mit den angrenzenden Stadtteilen stehe ich ihnen auch als Anwalt Kinderpornografie Mülheim gerne zur Verfügung.
In den letzten Wochen und Monaten häufen sich in meiner Kanzlei Verteidigungsanfragen wegen eines Tatvorwurfs gemäß § 184b StGB. Regelmäßig werden – insbesondere von US-Einrichtungen – die IP-Adressen von Personen registriert und an das BKA weitergeleitet, die zum Beispiel über Chatprogramme kinderpornoverdächtige Bilder hoch- oder heruntergeladen haben. Kurze Zeit später kommt es dann in aller Regel zu einer Wohnungsdurchsuchung beim Inhaber des IP-Anschlusses wegen des Verdachts auf Besitz, Herstellen und Verbreiten kinderpornographischer Schriften. In seltenen Fällen bleibt die Hausdurchsuchung aus und der Betroffene findet eine Vorladung als Beschuldigter im Briefkasten.
Insbesondere im Sexualstrafrecht ist eine frühzeitige Einschaltung eines Anwalts notwendig, um die bestmögliche Strafverteidigung zu garantieren.
Spätestens bei einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder nach Hausdurhsuchung oder sollten Sie ihren Fall an mich als spezialisierten Anwalt Kinderpornografie für Mülheim übergeben.
Als erfahrener Anwalt Kinderpornografie Mülheim Duisburg darf ich Ihnen meine Dienstleistung anbieten.
Wenn Sie eines Sexualdeliktes beschuldigt werden, benötigen Sie professionelle rechtliche und fachliche Unterstützung von einem Anwalt Sexualstrafrecht Mülheim. Ich habe bereits zahlreiche Beschuldigte in Ihrer Situation erfolgreich verteidigt und könnte auch Ihnen helfen.
Sie erhalten von mir eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation, ohne leere Versprechungen zu machen. Sie können anschließend selber entscheiden, ob Sie die professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen möchten und mir das Mandat erteilen. Es fällt nur eine faire Erstberatungsgebühr für das erste Gespräch an, sonst nichts.
Eine Bestrafung kann bereits bei zufälligen Funden von kinderpornographischen Schriften erfolgen. Grundsätzliche gelangen alle Daten zumindest zeitweise in den Cachespeicher eines Rechners, sodass man bereits hiermit automatisch Besitzer kinderpornographischer Schriften wird, was den Tatbestand des § 184b StGB erfüllt.
Anwalt Kinderpornografie Mülheim Duisburg
Die Folgen für Beschuldigte sind oft schwerwiegend:
Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen aller Rechner und Speichermedien, die Konfrontation der Familie und des sozialen Umfelds mit dem Tatvorwurf und sogar arbeitsrechtliche Verdachtskündigungen können erfolgen.
Update Kinderpornografie
Gesetzgeber senkt Mindeststrafen für Verbreiten, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB.
Neuer § 184b StGB auch auf laufende Altfälle anwendbar. Ich prüfe Ihren Fall.
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte vom 24.06.2024 die Mindeststrafen für das Verbreiten, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB reduziert.
Die neuen Regelungen sind am 28.06.2024 in Kraft getreten.
Kein Verbrechenstatbestand mehr
Im Kern sind durch das neue Gesetz die Mindeststrafen für Delikte nach § 184b Abs. 1 StGB (u.a. Verbreiten und Herstellen von Kinderpornografie) von einem Jahr auf sechs Monate und für Delikte nach § 184b Abs. 3 StGB (u.a. Besitz von Kinderpornografie) von einem Jahr auf drei Monate abgesenkt worden. Die Höchststrafen hingegen sind mit zehn Jahren (§ 184b Abs. 1 StGB) bzw. fünf Jahren (§ 184b Abs. 3 StGB) gleichgeblieben.
Bedürfnis der Justiz nach flexiblerer Handhabung
Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelung ist eine Gesetzesänderung, die erst im Sommer 2021 erfolgte. Damals wurden die Strafen für die genannten Tatbestände erst verschärft und zu sog. Verbrechenstatbeständen heraufgestuft, d.h. zu solchen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
Doch schnell zeigte sich in der Praxis der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, dass mit den damals verschärften Strafen häufig keine sachgerechte Lösung in bestimmten Fällen zu finden war.
So machte sich beispielsweise ein Lehrer strafbar, weil er gefundenes kinderpornografisches Material weitergeleitet hatte, um auf einen Missstand hinzuweisen. Auch gibt es in der Praxis viele Fälle, in denen Personen ungewollt kinderpornografisches Material erlangen, z.B. bei unbeabsichtigten automatischen Downloads, die dann versehentlich nicht gelöscht werden. Auch gibt es in der Praxis viele Fälle, in denen sich Jugendliche wegen Besitzes von Kinderpornografie strafbar machen, und dabei aber noch unerfahren, naiv und unaufgeklärt sind oder aber in ihrer Gruppe anderen „imponieren“ wollen.
In solchen und vielen anderen Fällen, die eher am unteren Rand strafwürdigen Verhaltens anzusiedeln sind, konnte die Justiz wegen der Mindeststrafen von einem Jahr und der Qualifizierung als Verbrechen nach der alten Gesetzeslage häufig keine wirklich sachgerechten Entscheidungen treffen. So waren z.B. in geringfügigeren Fällen keine Verfahrenseinstellungen oder rein schriftliche Verfahren ohne gerichtliche Hauptverhandlung (sog. Strafbefehlsverfahren) mehr möglich. Dies führte zu einer deutlichen Mehrbelastung der Justiz, der es zunehmend schwerer fiel, sich auf die wirklichen schweren und wichtigen Fälle zu konzentrieren.
Durch die neue Gesetzeslage und die deutlich verringerten Mindeststrafen ist es den Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden nun wieder besser möglich, im Einzelfall individuell, flexibel und sachgerecht zu handeln.
Neues Gesetz auch auf laufende Altfälle anwendbar
Für die Praxis besonders wichtig ist, dass die neuen Regelungen mit den deutlich verringerten Mindeststrafen auch für alle derzeit noch laufenden Strafverfahren gelten. Wird einem also beispielsweise der Besitz von Kinderpornografie aus der Zeit vor dem 28.06.2024 vorgeworfen und kommt es erst nach diesem Tag zu einer Entscheidung, ist das neue – mildere – Gesetz anwendbar!
Fazit und Ausblick: Straftaten wegen Kinderpornografie weiter im Focus der Justiz
Trotz der Reduzierung der Mindeststrafen des § 184b StGB bleiben das Verbreiten, der Erwerb und der Besitz von kinderpornografischen Inhalten weiter schwere Straftaten, die Freiheitsstrafen bis zu fünfzehn Jahren nach sich ziehen können und die – das zeigt die Praxis – von der Justiz nach wie vor weiter besonders konsequent verfolgt werden.
Gleichzeitig bieten sich beschuldigten Personen wieder neue und bessere Verteidigungsansätze. So werden z.B. unter gewissen Voraussetzungen bei weniger schwerwiegenden Taten wieder Verfahrenseinstellungen möglich, was auch bedeutet, dass das Verfahren ohne Vorstrafe und ohne Eintragung im Führungszeugnis beendet würde. Aber auch wenn eine solche Erledigung nicht in Betracht kommt, wird es künftig auch wieder möglich sein, in bestimmten Fällen eine Entscheidung des Gerichts in einem schriftlichen Verfahren (sog. Strafbefehlsverfahren) ohne belastende Gerichtsverhandlung zu erreichen.
Es ist deshalb dringend zu empfehlen, sich beim Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit Kinderpornografie nach § 184b StGB umgehend kompetenten Rat durch einen erfahrenen Strafverteidiger zu suchen, der sich für das für Sie angemessenste und beste Verteidigungsziel engagiert einsetzt.
Man kann auch aus Versehen zum „Täter“ werden, durch Aufrufen von Kinderpornos im Internet
Immer häufiger passiert es, dass Personen durch unglückliche Zufälle in das Visier der Ermittler geraten. Beispielsweise wenn sich bei dem Besuch von legalen Pornoseiten im Hintergrund verlinkte Webseiten öffnen, die möglicherweise Kinderpornographie beinhalten. Obwohl der Benutzer am Computer diese Bilder vielleicht gar nicht bewusst konsumiert, gelangen sie in den Cache des Computers und werden zumindest kurzfristig zwischengespeichert. Die kinderpornografischen bzw. jugendpornografischen Bilder werden zwar nach einiger Zeit gelöscht. Mit spezieller Software können durch Staatsanwaltschaft, LKA und BKA jedoch auch gelöschte Dateien auf den Festplatten wieder hergestellt werden.
Bereits die kurzfristige Speicherung im Cache kann als Besitz im Sinne des § 184b StGB verstanden werden. In diesen Fällen fehlt es jedoch häufig am Besitzwillen und damit am Vorsatz der Strafbarkeit.
Hier kann ein guter Strafverteidiger, möglicherweise unter Hinzuziehung eines Gutachters, aufzeigen, ob die Dateien wirklich aktiv betrachtet wurden oder lediglich ausversehen in den Cache wanderten. Aufschluss gibt zum Beispiel die Größe der Bilddateien. Handelt es sich lediglich um Größen von typischen „Vorschaubildern“ spricht dies gegen einen aktiven Konsum.
Wurde der Datenverkehr mitgeschnitten, kann zusätzlich ausschlaggebend sein, wie lange der Nutzer auf der Webseite verweilte und wie viele Klicks der Beschuldigte ausführte. Wenige Klicks bei einer langen Verweildauer können für die Annahme sprechen, dass die Webseite lediglich im Hintergrund aufgerufen wurde.
Nehmen Sie ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Kinderpornografie ernst, denn dieses Delikt wird regelmäßig von den Gerichten hart bestraft werden.
Sie werden sich darauf einstellen müssen, diese Geräte sehr lange nicht wiederzusehen. Die Auswertung dauert zumindest Monate, manchmal auch länger als ein Jahr. Findet die Polizei bei der Auswertung Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder Jugendpornografie (§ 184c StGB), bekommen Sie diese Datenträger hochwahrscheinlich gar nicht zurück.
Erstmal abwarten oder gleich einen Anwalt Kinderpornografie nahe Mülheim einschalten?
Davon ist aus anwaltlicher Sicht dringend abzuraten!
Unbedingt beachten: Auch beim Vorwurf der Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornographie gilt, dass Sie keinesfalls eine Aussage bei der Polizei machen sollten, ohne sich vorher von einem im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, Sie haben als Beschuldigter immer das Recht zu Schweigen und die Aussage vollständig verweigern, wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, darf dies im Strafverfahren nicht zu Ihren Lasten berücksichtigt werden.
Gerade der Tatvorwurf des Besitzes oder Verbreitens kinderpornographischer Inhalte macht es aufgrund der hohen Strafdrohung unerlässlich, sofort nachdem eine Durchsuchung erfolgt ist oder die Polizei sich bei Ihnen gemeldet hat und Sie eine Vorladung zur Aussage erhalte haben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der spezielle langjährige Erfahrung in der Vertretung von Mandaten im Sexualstrafrecht besitzt.
Auch am Amtsgericht Mülheim mit der richtigen Strategie zum bestmöglichen Ziel
Als Anwalt Kinderpornografie nahe Mülheim vertrete ich Sie auch u. a. am Amtsgericht Mülheim bestmöglich – dazu bin ich unter anderem in der Lage, weil ich mehr als 20 Jahre Berufserfahrung im Sexualstrafrecht gesammelt habe. Gemeinsam erörtern wir das jeweils notwendige weitere Prozedere und setzen so die fortwährend angepasste Strategie um.
Auf der Basis einer Vielzahl vertretener Fälle aus dem Sexualstrafrecht biete ich Ihnen eine erfahrene und professionelle Strafverteidigung als Anwalt Kinderpornografie Mülheim an.
Selbstverständlich unterliege ich als Rechtsanwalt der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus – dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch meine langjährige Erfahrung als Anwalt Kinderpornografie auch für Mülheim widme ich mich professionell und kompetent Ihrem Fall.
Vorladung wegen Kinderpornografie?
Sagen Sie nichts, ich sage den Vernehmungstermin für Sie ab!
Sie müssen nicht zu dem von der Polizei angebotenen Vernehmungstermin gehen. Anders als es oft erscheint, ist die Teilnahme freiwillig. Ich empfehle in jedem Fall, den Termin durch mich abzusagen. Ich beantrage dann erst einmal Akteneinsicht. Wenn die Beweismittel der Polizei auf meinem Tisch liegen, besprechen wir die Sache in Ruhe und ich kann mit dem nun bekannten Ergebnis der Ermittlungen die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln.
Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertrete ich regelmäßig Beschuldigte bei jeglichem Vorwurf als Anwalt Kinderpornografie Mülheim und landesweit.
Spezialisiert auf Strafverteidigung bei § 184b StGB – Welche Informationen benötigt der Anwalt Kinderpornografie Mülheim?
Häufig wird der Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen Kinderpornografie erstmals im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Es ist völlig normal, dass dem Beschuldigten, gerade bei diesem Tatvorwurf, hierdurch völlig „der Boden unter den Füßen weggezogen“ wird. Es ist daher um so wichtiger, sich möglichst frühzeitig um eine effektive Strafverteidigung in diesem speziellen Bereich zu kümmern, damit keine inhaltlichen oder taktischen Fehler gemacht werden. Es gilt: Fehler im Ermittlungsverfahren sind nur äußerst schwer und im ungünstigsten Fall überhaupt nicht zu korrigieren. Im Rahmen eines ersten Gesprächs mit dem Strafverteidiger, sei es persönlich oder telefonisch, kann häufig bereits eine erste Weichenstellung vorgenommen und eine erfolgreiche Strafverteidigung vorbereitet werden. Zu den wichtigen Informationen für den Anwalt gehört dabei insbesondere die Mitteilung, welche Polizei bzw. welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet zuständig ist. Dies ergibt sich in aller Regel aus dem Durchsuchungsbeschluss bzw. aus dem Sicherstellungsverzeichnis. Weiterhin ist die Mitteilung des Aktenzeichens sinnvoll. Bei entsprechender Fachkenntnis bestehen zahlreiche Möglichkeiten, um für ein möglichst optimales Resultat zu kämpfen. Dies unabhängig davon, ob der Vorwurf zutreffend oder unzutreffend erhoben wurde.
Vereinbaren Sie jederzeit online einen Termin beim Anwalt Kinderpornografie für Mülheim.
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