Rechtsanwalt Strafrecht Oberhausen Duisburg
Anwalt Strafbefehl Oberhausen Duisburg
Sofern die Staatsanwaltschaft ein strafbares Verhalten Ihrerseits bei Gericht zu beweisen glaubt, wird sie entweder eine Anklageschrift zu Gericht schicken oder in einfacher gelagerten Verfahren einen Strafbefehlsantrag bei Gericht stellen.
Beides wird vom Gericht geprüft, wobei diese Prüfung je nach dem damit befassten Gericht unterschiedlich intensiv ausfällt.
In der Regel wird die Anklage zugelassen bzw. insbesondere der Strafbefehl ohne weitere Prüfung erlassen.
Sie bekommen dann direkt vom Gericht ein mit Strafbefehl bezeichnetes Schriftstück in dem beschrieben wird, was man Ihnen vorwirft und in dem dann gleich die Strafe aufgeführt ist.
Hiergegen können Sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen.
Unterbleibt der Einspruch, dann gelten Sie in soweit als verurteilt und das Ganze wirkt wie ein „normales“ Urteil.
Legen Sie fristgerecht Einspruch ein, kommt es zur Verhandlung und es gibt auch die Möglichkeit, gegen das in der Verhandlung ergangene Urteil Rechtsmittel einzulegen.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben kann auch nur gegen einzelne „Bestandteile“ des Strafbefehls Einspruch eingelegt werden, z.B. nur gegen die Höhe der Geldstrafe.
Bis zur mündlichen Verhandlung lässt sich der Einspruch auch folgenlos zurücknehmen. Es mag also in begründeten Fällen durchaus Sinn machen, fristgerecht Einspruch einzulegen und einmal die Gerichtsakte durchzusehen und dann nach Einschätzung der Lage zu entscheiden, ob das Verfahren fortgesetzt wird oder nicht.
Sie haben einen Strafbefehl erhalten: Vorsicht beim Strafbefehl:
- Der Strafbefehl ist gleich einem Strafurteil!
- Sie haben eine Frist von 2 Wochen um Einspruch einzulegen. Die Zustellung gilt!
- Strafbefehle sind häufig überhöht hinsichtlich Tagessätze/Tagessatzhöhe.
- Höhere Bestrafung möglich, wenn der Einspruch mutwillig oder unbegründet eingelegt wird!
Einspruch einlegen und dann insbesondere unvorbereitet in die Hauptverhandlung gehen in der Hoffung, es wird schon besser werden, davon kann nur abgeraten werden.
Ich werde Ihre Verfahrensakte einsehen und mit Ihnen persönlich die Frage besprechen, ob es aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, sich zu verteidigen oder einen Strafbefehl zu akzeptieren.
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