Vorladung wegen Ausspähen von Daten? – Ihr Rechtsanwalt unterstützt Sie gerne
Wie sollte ich mich bei einer Vorladung wegen Ausspähen von Daten verhalten?
Haben Sie eine Vorladung wegen des Vorwurfs des Ausspähens von Daten erhalten, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt wenden. Zu diesem Zeitpunkt sind die Ermittlungen bereits weiter fortgeschritten.
In jedem Fall sollten Sie niemals ohne anwaltliche Unterstützung bei der Polizei vorstellig werden und dort aussagen. Jede unvorsichtig getroffene Aussage kann sich negativ für Sie auf den weiteren Verfahrensverlauf auswirken und Ihre Chancen auf die Einstellung eines Verfahrens oder einen Freispruch drastisch reduzieren.
Nutzen Sie Ihr Recht, die Aussage zu verweigern und einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Als solcher werden wir zuerst Akteneinsicht beantragen und sodann die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten und umsetzen. Ab dem Zeitpunkt der Mandatierung übernehmen wir auch die gesamte anfallende Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und Gerichten für Sie; Sie brauchen sich selbst um nichts mehr zu kümmern.
Beim Vorwurf des Ausspähens von Daten ist es nicht unüblich, dass die Ermittlungsbehörden unangemeldet zum Zwecke einer Durchsuchung Ihrer Wohnräume bei Ihnen erscheinen. Unterschreiben Sie nichts, was die Behörden Ihnen vorlegen, und klären Sie die Beamten vor dem Eintritt in Ihre Wohnung darüber auf, dass Sie einen Rechtsanwalt einschalten möchten. Rufen Sie uns dann direkt an und schildern Sie uns Ihre Situation, wir sind sodann schnellstmöglich für Sie vor Ort.
Wichtige Hinweise zum Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB stellt solche Handlungen unter Strafe, bei denen jemand sich selbst oder anderen unberechtigten Zugang zu nicht für ihn bestimmten Daten verschafft, die besonders dagegen gesichert sind.
Wichtig für das Abwägen der Strafbarkeit sind hier vor allem folgende Einschränkungen:
- Die Daten müssen „elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sein oder übermittelt werden“.
- Die Daten dürfen nicht für den Täter bestimmt sein.
- Die Daten müssen besonders gegen den unbefugten Zugang geschützt sein.
- Der Datenzugang muss sich unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft werden.
Die erste Einschränkung hat als Folge, dass beispielsweise per Hand auf Papier niedergeschriebene Informationen nicht der Strafbarkeit nach § 202a StGB unterliegen. Es ist daher als Erstes zu prüfen, wie die vermeintlich ausgespähten Daten beschaffen sind.
Die zweite Einschränkung ist dahingehend definiert, dass sie den Willen der Person widerspiegeln muss, die die Verfügungsmacht über die Daten hat. Diese muss im Einzelfall ermittelt werden und ergibt sich häufig, jedoch nicht immer, durch das Abspeichern der Daten. Die Verfügungsmacht hat dabei nicht automatisch jeder, der die für den Zugriff nötigen Passwörter oder Zugriffsrechte hat. Dies eröffnet erfahrenen Strafverteidigern Möglichkeiten, Schwächen in der Argumentation der Staatsanwaltschaft aufzudecken.
Die dritte Einschränkung besagt, dass die Daten besonders geschützt sein müssen, etwa durch Passwörter, Firewalls, Verschlüsselungen oder externe Sicherheitssysteme, wie beispielsweise Chipkarten. Entscheidend ist, dass erkennbar ist, dass der Verfügungsberechtigte ein Interesse daran hat, die Daten geheim zu halten. Bei schwachen Sicherheitsvorkehrungen ergeben sich daher ebenfalls mögliche Verteidigungsoptionen.
Die vierte Einschränkung ist so zu verstehen, dass jegliches Umgehen einer funktionierenden Schutzhürde unabhängig vom Aufwand ausreicht, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Nach § 202a StGB sind zudem bereits vorbereitende Handlungen für das Ausspähen von Daten strafbar.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen „Ausspähen von Daten”?
Bei einer Verurteilung wegen des Ausspähens von Daten drohen den Tätern bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Dazu kommt unter Umständen der Eintrag in das Bundeszentralregister, der sich beispielsweise in Ihrem polizeilichen Führungszeugnis widerspiegelt und Ihnen auch nach einer verbüßten Strafe noch langfristig Probleme bereiten kann.
Nehmen Sie daher jedes gegen Sie eröffnete Ermittlungsverfahren unbedingt ernst.