Ist mir ein Pflichtverteidiger zu bestellen?

Anspruch auf Pflichtverteidigung

Ist mir ein Pflichtverteidiger zu bestellen?


Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt jedenfalls vor, wenn der Vorwurf ein Verbrechen ist, also eine Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist. Dazu zählen u.a.

  • Meineid, § 154 StGB
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176a StGB
  • Vergewaltigung, § 177 StGB
  • Mord, § 211 StGB
  • Totschlag, § 212 StGB
  • Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
  • Schwere Kindesentziehung, § 235 Abs. 4 StGB
  • Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB
  • Raub, § 249 StGB
  • Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
  • Räuberische Erpressung, § 255 StGB
  • Brandstiftung, § 306 StGB
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB

Ebenso wird ein Pflichtverteidiger zu bestellen sein, wenn zwar die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt (Vergehen), aber trotzdem eine Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder noch darüber zu erwarten ist und zwar auch im Strafbefehlsverfahren (§§ 407 Abs. 2 Satz 2, 408b StPO).

Zu den üblichen Vorwürfen zählen neben Kapitaldelikten (Straftaten gegen das Leben mit oder ohne Todesfolge) auch der Vorwurf einer Straftat im Sexualstrafrecht.

Schwere der Tat und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Eine Pflichtverteidigung ist auch wegen der Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolgen notwendig oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Ob ein solcher Fall gegeben ist und daher Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht, ist allerdings ohne genaue Aktenkenntnis meist schwierig einzuschätzen. Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch, dass im Ermittlungsverfahren vor der Vernehmung des Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, sofern ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.


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