Es ist nie zu früh für einen Pflichtverteidiger
Pflichtverteidiger bereits schon im Ermittlungsverfahren
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019, besteht gemäß § 141 StPO inzwischen zudem ein Recht des Beschuldigten, dass bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren – und nicht erst im gerichtlichen Hauptverfahren – ein Pflichtverteidiger bestellt wird.
Erforderlich ist, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte die Beiordnung „nach Belehrung ausdrücklich beantragt“.
Gerne prüfe ich, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung im Ermittlungsverfahren vorliegt und für Sie ein Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht. Insoweit kann der Antrag auch dann von hier gestellt werden.