Anwaltswechsel Berufung Strafrecht Oberhausen

Strafverteidiger Oberhausen Duisburg

Anwaltswechsel Berufung Strafrecht Oberhausen Duisburg

Nicht selten melden sich Betroffene bei mir, die sich für einen Anwaltswechsel für das bevorstehende Berufungsverfahren interessieren. Sofern das Verfahren vor dem Amtsgericht nicht den gewünschten Ausgang genommen hat und man sich angesichts dessen der Tatsache bewusst wird, dass man anwaltlich nicht optimal vertreten ist. Dies ist unabhängig davon, ob man sich von der Verhandlung einen Freispruch, oder eine Bewährungsstrafe versprochen hat.

Häufig sind Beschuldigte, insbesondere in Sexualstrafverfahren, unbedarft und gutgläubig im Hinblick auf die Justiz. Man ist der Meinung, einem könne nichts passieren, da man in der Sache nichts getan hat. “Wenn ich nichts gemacht habe, kann ich auch nicht verurteilt werden“, so die teils verbreitete gutgläubige Meinung.

Einen Dämpfer erhält man mit dieser Haltung, wenn das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird.  Auch hier denken manche Betroffene noch immer, die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht würde Aufklärung bringen und es könne eine nichts passieren, da man nichts getan hat.

Sofern man nun entgegen seiner Erwartung durch das Amtsgericht schuldig gesprochen wird, ist man spätestens an diesem Punkt alarmiert, dass das Verfahren nun doch offenbar kein Selbstläufer in den Freispruch ist. Vielleicht hat man sich in seiner Gutgläubigkeit darauf verlassen, dass ein allgemeiner Anwalt oder sogar ein Pflichtverteidiger ausreichend ist, und bekommt nun durch den Schuldspruch vor Augen geführt, dass dem nicht der Fall ist. Gerade in anspruchsvollen oder komplizierten Verfahren ist es immer zwingend notwendig, einen erfahrenen Anwalt für den speziellen Bereich an seiner Seite zu haben, um den es bei der Verhandlung geht.

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Das gleiche gilt, wenn Beschuldigte sich von dem Verfahren vor dem Amtsgericht eine Bewährungsstrafe versprechen und entgegen dieser Erwartung zu einer vollstreckbaren Haftstrafe von über zwei Jahren verurteilt werden. Auch hier merkt man dann angesichts des Urteils häufig, dass die anwaltliche Vertretung gegebenenfalls nicht optimal ist und 40 für einen Anwaltswechsel für die bevorstehende Berufung.

Ein Wechsel des Anwalts für die Berufung ist in der regel völlig unproblematisch möglich und nicht selten. Die Befürchtung von Betroffenen, der aktuelle Anwalt könne nun “böse sein” oder den Wechsel persönlich nehmen, ist nicht nur unberechtigt, sondern häufig nur eine eigene Blockade im Kopf, dahingehend, nun das richtige zu tun.

Gerne berate ich Sie unbefangen dazu, was wir von dem Urteil erster Instanz halten und ob ein Wechsel der Verteidigung für das bevorstehende Berufungsverfahren Sinn macht.

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