Strafverteidiger Oberhausen
Häufig für Verwirrung sorgt das Thema Beratungshilfe in Strafsachen.
Insbesondere fragen Mandanten mitunter an, ob ihnen für die strafrechtliche Vertretung nicht Beratungshilfe gewährt werden könne.
Das Beratungshilfegesetz stellt jedoch im § 2 Abs.2 BerHG klar:
Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Das bedeutet, eine Vertretung ist in strafrechtlichen Angelegenheiten auf Basis von Beratungshilfe nicht möglich, sondern nur die Beratung, wobei das Anfordern einer Ermittlungsakte bereits unter die Vertretung fällt.
Soweit Sie eine Erstberatung in Strafsachen in Anspruch nehmen wollen und bedürftig sind, so besorgen Sie sich bitte vor Terminvereinbarung einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht!
Soweit kein Fall, der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) vorliegt, müssen Sie für die Kosten der Verteidigung selbst aufkommen. Soweit Sie bedürftig sind können die hier anfallenden Kosten in Raten ausgeglichen werden (soweit natürlich noch nicht eine eventuelle Hauptverhandlung kurz bevorsteht).
Beratungshilfe in Strafsachen