Strafverteidiger Sexualstrafrecht Duisburg und Umgebung
Anwalt Strafen im Sexualstrafrecht Duisburg
Welche Strafe habe ich in einem Sexualstrafverfahren zu erwarten?
Die Straferwartung bei Sexualdelikten in Deutschland hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Diese Delikte werden nach dem Strafgesetzbuch (StGB) behandelt und umfassen eine Vielzahl von Taten, von sexueller Belästigung bis hin zu schweren Vergehen wie Vergewaltigung. Bei der Strafzumessung werden sowohl die Umstände der Tat als auch die persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt. Hier ist eine Übersicht über die wesentlichen Aspekte:
Anwalt Strafen im Sexualstrafrecht Duisburg – Strafrahmen bei Sexualdelikten
- Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB): Bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Sexueller Übergriff (§ 177 I, II StGB): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
- Sexuelle Nötigung (§ 177 V StGB): nicht unter einem Jahr
- Vergewaltigung (§ 177 VI StGB): nicht unter zwei Jahren
- Sexueller Kindesmissbrauch (§ 176 StGB): nicht unter einem Jahr
- Kinderpornographie (§ 184b StGB): abhängig von der Tathandlung nicht unter einem Jahr
Anwalt Strafen im Sexualstrafrecht Duisburg – Die Strafzumessungserwägungen
Schwere der Tat
- Art und Ausmaß der körperlichen und psychischen Gewalt.
- Dauer und Intensität des Übergriffs.
- Auswirkungen auf das Opfer, körperlich und psychisch.
Tatbegehung
- Einsatz von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen.
- Mehrere Täter oder Bandenbeteiligung.
- Planung.
- Ersttäter oder einschlägig vorbestraft.
Opferbezogene Faktoren
- Alter und Schutzbedürftigkeit des Opfers.
- Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer.
- Besondere Verletzlichkeit des Opfers.
Persönlichkeit des Täters
- Vorstrafen, insbesondere für ähnliche Delikte.
- Persönliche und soziale Umstände.
- Reue und Einsicht in die Tat.
- Pädophilie und weitere psychische Störungen.
- Vorgeschichte.
Täter-Opfer-Ausgleich
- Bemühungen um Schadenswiedergutmachung.
- Einvernehmliche Regelungen mit dem Opfer.
Verhalten nach der Tat
- Kooperation mit den Ermittlungsbehörden.
- Bemühungen um Therapie oder Beratung.
- Ersparen der Beweisaufnahme und damit der Vernehmung der Opfer zur Gerichtsverhandlung (gerade bei Kindesmissbrauch wichtig).
- Geständnis, Reue, Unrechtsbewusstsein.
Weitere Erwägungen bei Kinderpornograhie
- Pädophilie und Therapie; Arbeit in sozialem Bereich oder andere Kontaktaufnahme zu Kindern?
- Menge der gefundenen Inhalte
- Abbildungsart: Missbrauchshandlungen oder nur Posing?
- Alter der abgebildeten Kinder
- Handlung: Nur Abrufen oder sogar Verbreitung?
Bewährung oder Haft
Ob bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die Haft abgesessen werden muss oder eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, richtet sich zum einen nach der Tat, aber auch dem Täter. Nur eine Verurteilung bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Darüber hinaus muss eine sogenannte positive Sozialprognose begründet werden können. Es muss also glaubhaft dargelegt werden können, dass sich der Täter die Bewährung schon als Warnung ausreichen lässt und ausreichend in der Gesellschaft integriert ist.
Abhängigkeit von der Verteidigungsstrategie
Die Strafzumessung bei Sexualdelikten ist ein komplexer Prozess, der von vielen individuellen und fallbezogenen Faktoren abhängt. Der Schutz der Opfer und die Schwere der Tat stehen dabei im Vordergrund, gleichzeitig werden aber auch die Umstände und die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt. Entscheidend ist, dass jedes Sexualdelikt einzeln und unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bewertet wird, um eine gerechte und angemessene Strafe zu finden. Je positiver die Strafzumessungsgesichtspunkte sind, desto niedriger wird das Strafmaß sein. Daher ist eine gute Strafmaßverteidigung entscheidend, wenn man nicht streitig sondern geständig verteidigt.
Beläuft sich die Verteidigungsstrategie auf ein streitiges Verfahren, ist natürlich auch eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch je nach Beweis- und Rechtslage möglich. Dafür besteht auch das Risiko einer höheren Verurteilung.
Eine pauschale Auskunft ist daher nicht möglich und kann nur anhand Ihres Sachverhaltes annäherungsweise einschätzt werden.. Es sollte mit dem Anwalt dringend erörtert werden, ob eine streitige oder geständige Verteidigung unter Beweis- und Rechtslage sinnvoll ist.
Viele Kanzlei versprechen an dieser Stelle utopische Ergebnisse. Freisprüche und Verfahrenseinstellungen sind dort angeblich an der Tagesordnung. Glauben Sie diesen Unsinn nicht ungeprüft. Die schiere oben beschriebene Strafdrohung lähmt Ihre Gedanken nämlich und könnte – um es freundlich auszudrücken – ausgenutzt werden.
Strafen im Sexualstrafrecht