Sie haben eine Zahlungsaufforderung oder eine Ladung zum Haftantritt in die Justizvollzugsanstalt erhalten?
Sie wollen wissen, wie das weitere Verfahren in der Strafvollstreckung abläuft, und ob möglicherweise Erleichterungen beantragt werden können?
Vollstreckung einer Geldstrafe
Bei einer Geldstrafe wird der Verurteilte von der Staatsanwaltschaft eine Aufstellung des insgesamt zu zahlenden Betrages (einschließlich. Gerichtskosten) erhalten. In dieser Aufstellung sind sogleich die Zahlungsmodalitäten genannt.
Sofern Sie nicht in der Lage sein sollten, die Geldstrafe in einem Betrag zahlen zu können, besteht die Möglichkeit, mit der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Ratenzahlungsvereinbarung entsprechend Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auszuhandeln.
Unter Umständen ist auch die Umwandlung einer Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit möglich.
Kann die Geldstrafe nicht vollstreckt werden, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht dabei einen Tag Haft.
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
Ist im Strafurteil eine vollstreckbare Freiheitsstrafe ausgesprochen, also eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, werden Sie innerhalb kürzerer Zeit eine Ladung zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt (JVA) erhalten.
Nach § 456 StPO kann ggf. der Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass dem Verurteiltem oder seiner Familie durch eine frühzeitige Strafvollstreckung erhebliche Nachteile drohen, die durch einen Vollstreckungsaufschub vermieden werden können. Derartige Nachteile müssen außerhalb des Strafzwecks liegen und über das gewöhnliche Strafübel hinausgehen.
In Betracht kommen daher z.B. die schwere Erkrankung eines Ehepartners bei unversorgten Kindern oder die Aussicht auf einen kurzfristigen Schulabschluss oder Ausbildungsabschluss.
Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub ist bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) zu stellen. Der Aufschub darf vier Monate nicht übersteigen, und kann an eine Sicherheitsleistung oder auch an andere Bedingungen geknüpft werden.
Zu beachten ist, dass der Antrag auf Aufschub der Strafvollstreckung keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, dass durch die bloße Antragsstellung die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe nicht verhindert wird. Solange nicht über den Antrag entscheiden worden ist, muss die Freiheitsstrafe daher angetreten ewrden.
Er sollte daher kurzfristig nach Erhalt der Ladung zum Strafantritt gestellt werden, um eine Entscheidung noch vor dem Strafantritt zu ermöglichen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann das zuständige Gericht angerufen werden. Gegen einen dortige ablehnende Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 311 StPO).
Zwei-Drittel-Strafe
Nach § 57 Abs. 1 StGB wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn inzwischen zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind (mindestens jedoch zwei Monate), die Strafaussetzung gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und wenn der Verurteilte zustimmt.
Für diese Entscheidung sind u.a. die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und der bisheriger Vollzugsverlauf zu berücksichtigen.
Im Ergebnis findet daher eine Abwägung zwischen der erwarteten künftigen Straffreiheit des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit statt. Kriterien hierfür können sein, ob sich der Verurteilte bereits im Rahmen von Vollzugslockerungen bewährt hat oder ob er z.B. erfolgreich eine Therapie absolviert hat.
Bei einem Erstverbüßer wird in der Regel erwartet, dass der Strafvollzug seine Wirkung gezeigt hat, und der Verurteilte in Zukunft straffrei leben wird. Bei einem Erstverbüßer wird daher in aller Regel eine Strafaussetzung nach zwei Dritteln zu erwarten sein.
Halbstrafe
Nach § 57 Abs. 2 StGB ist die Strafaussetzung zur Bewährung auch bereits nach Verbüßung der Hälfte
einer zeitigen Freiheitsstrafe möglich.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe verbüßt worden
sind.
Darüber hinaus muss der Verurteilte entweder erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßen und diese zwei
Jahre nicht übersteigen oder die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und
ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben, dass besondere Umstände vorliegen, die eine
Strafaussetzung rechtfertigen, und die übrigen Voraussetzungen einer Zwei-Drittel-Strafaussetzung
vorliegen.