RATSCHLÄGE BEI POLIZEIVORLADUNG
Keine Angaben zur Sache machen
Machen Sie ohne Rücksprache mit einem Anwalt keine Angaben zur Sache. Sie sind lediglich verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen.
Nicht zur Polizei gehen
Zu einer Vernehmung durch die Polzei müssen Sie bei einer Vorladung als Beschuldigter nicht gehen. Es ist auch nicht ratsam zur Polzei zu gehen um dann dort mitzuteilen, dass Sie nicht aussagen wollen.
Generell ist der Polizei daran gelegen, dass ein Beschuldigter aussagt und mitunter versuchen Beamte den eingeschüchterten Beschuldigten zu einer Aussage zu überreden. So mancher hat sich hierbei schon um Kopf und Kragen geredet und wenn Sie schon einmal auf der Dienststelle sind, werden Sie ggf. auch erkennungsdienstlich behandelt. Es werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen und Lichtbilder gefertigt.
Reden ist Silber Schweigen ist Gold
Alles was Sie sagen kann gegen Sie im Ermittlungsverfahren verwendet werden. Selbst ein Geständnis, welches Sie später widerrufen.
Wer nichts sagt, kann nichts Falsches sagen und kann nicht falsch verstanden werden.
Schweigen schadet nicht, es ist eines der elementarsten Grundsätze des Strafprozessrechts, dass der Beschuldigte zur Sache schweigen darf. Aus diesem Schweigen dürfen auch keine nachhaltigen Rückschlüsse gezogen werden, nach dem Motto, wer schweigt ist schuldig.
Polizeivorladung: Bewahren Sie einen kühlen Kopf – Strafverteidiger einschalten
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben bedeutet dies, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Am Ende des Verfahrens kann ein Strafprozeß auf Sie zukommen.
Sobald Sie eine Polizeivorladung erhalten haben, sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen.
In solchen Fällen sage ich den Termin zur Vernehmung bei der Polizei ab und beantrage für den Beschuldigten Akteneinsicht.
Je früher der Strafverteidiger eingeschaltet wird, am besten bei Erhalt der Polizeivorladung, desto mehr Zeit und Möglichkeiten habe ich, um das Verfahren in eine für Sie günstige Richtung zu lenken.
POLIZEIVORLADUNG