Anwalt Spezialgebiet Sexualstrafrecht Duisburg

Mein Spezialgebiet Sexualstrafrecht

Die unter Umständen entscheidende Frage, warum Sie mit einem Problem unbedingt zu einem auf das Sexualstrafecht spezialisierten Anwalt gehen sollten, möchte ich Ihnen an dieser Stelle kurz beantworten, damit Ihnen „böse Überraschungen“ erspart bleiben.

Anwalt Spezialgebiet Sexualstrafrecht Duisburg

Leider meinen immer noch viele Rechtsanwälte, dass die Sexualstrafverteidigung zu den vermeintlich „einfachen“ Tätigkeitsfeldern gehöre, die man auch ohne vertiefte Kenntnisse des Straf- und Strafprozessrechts quasi „nebenbei“ mitbearbeiten könne. Dieser Trugschluss – denn neben umfassenden rechtlichen Kenntnissen wird fast immer Wissen aus anderen Bereichen benötigt kann für den betroffenen Mandanten fatale Folgen haben, wenn die vielfältigen Möglichkeiten für eine wirksame Verteidigung übersehen bzw. nicht genutzt werden, oder sich vorschnell getroffene Entscheidungen nicht mehr korrigieren lassen.

Denn zumeist kann nur der im Sexualstrafecht spezialisierte Strafverteidiger den gesamten (möglichen) Verfahrensgang vom Ermittlungsverfahren über die Anklageerhebung zum erstinstanzlichen Urteil hin zum Rechtsmittelverfahren im Blick behalten und hierbei die wesentlichen Weichen zur rechten Zeit stellen. Da sich ein Strafprozess als dynamisches Geschehen allerdings nur sehr schwer vorhersehen lässt, muss hierbei oftmals blitzschnell auf unvorhergesehene Wendungen reagiert werden. Kennt der Verteidiger in solchen Situationen seine rechtlichen Möglichkeiten nicht, ist sein Mandant der Leidtragende. Denn ebenso, wie das „um Kopf und Kragen reden lassen“ des Mandanten, kann auch das Schweigen des Verteidigers zur falschen Zeit irreparable Folgen haben.

Darüber hinaus gehört zu einer qualifizierten Strafverteidigung, die strafrechtlichen wie außerstrafrechtlichen Folgen einer möglichen Verurteilung während des gesamten Verfahrens im Blick zu behalten, und die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung – wo dies angezeigt ist – auszuloten.

Aus meiner praktischen Erfahrung heraus gehört an diese Stelle nämlich auch, dass viele Freisprüche oder Verfahrenseinstellungen erkämpft sind. Ohne einen qualifizierten Verteidiger hingegen wären diese Beschuldigten voraussichtlich verurteilt worden.

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; § 174 StGB
  • Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
  • Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 177 StGB
  • Sexueller Mssbrauch von Jugendlichen; § 182 StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften; § 184 StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften ; § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften ; § 184c StGB

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